Industrie-, Maschinen- und Anlagebau

SILK Rechtsanwälte beraten grössere und kleinere Unternehmen aus den Bereichen Maschinenbau, Anlagenbau und industrielle Produktion zu sämtlichen rechtlichen Fragen, mit denen sie sich konfrontiert sehen, inklusive folgendem:

  • Beschaffungs- und Verkaufsverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Lizenzvereinbarung
  • Entwicklungsverträge
  • Kooperationsverträge
  • Sicherheiten (Anzahlungsgarantien, Gewährleistungs-, Performance-Garantien etc.)
  • Verletzung von geistigem Eigentum
  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
  • Automation
  • Digitalisierung und Industrie 4.0

Neue EU-Gesetzgebung ab 20. Januar 2027: MVO, CRA & KI-VO

Die EU definierte im Zuge zunehmend digitalisierter, vernetzter und/oder KI-gesteuerter Maschinen eine neue Gesetzgebung. Dabei wurden die Sicherheits- und Due-Dilligence-Anforderungen für Hersteller von Maschinen als auch Software- und KI-Elementen für Maschinen verschärft. Diese Veränderungen werfen in der Praxis viele Fragen auf.

Wir haben die häufigsten Fragen aus Gesprächen mit Unternehmen gesammelt und beantwortet – rund um die neue Maschinenverordnung (MVO), dem Cyber Resilience Act (CRA) und der KI-Verordnung (KI-VO), die am 20. Januar 2027 für den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die EU in Kraft treten werden.

EU/EWR: Entscheidend ist das Datum des Inverkehrbringens – nach dem 20.01.2027 gilt die MVO. Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Schweiz: Solange die MaschV nicht angepasst ist, gilt weiterhin der MRL-Stand.

Eine tatsächlich bereits im EU/EWR in Verkehr gebrachte Gebrauchtmaschine kann ohne wesentliche Veränderung weiterverkauft werden. Eine erstmals aus einem Drittstaat in die EU eingeführte Maschine muss dagegen die dann geltende MVO erfüllen.

Das Baujahr allein ist nicht entscheidend. Wurde die Maschine noch nie in der EU/EWR in Verkehr gebracht, muss sie bei der Einfuhr die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen.

Entscheidend ist die erste Bereitstellung auf dem jeweiligen Markt – nicht Baujahr, Einkauf oder Einlagerung. Eine reine Lagerung gilt noch nicht als Inverkehrbringen.

Die Schweiz bleibt ein Drittstaat; die EU-MVO gilt dort nicht direkt. Massgebend ist die Schweizer MaschV – aktuell noch auf MRL-Basis.

Eine zentrale „Umschreibungsstelle» gibt es nicht. Bestehende MRL-Unterlagen können grundsätzlich als Basis dienen; Risikobeurteilung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung müssen auf die MVO angepasst werden.

Spezialisiert auf diesem Gebiet sind:

Marc Joost


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