Industrie-, Maschinen- und Anlagebau
SILK Rechtsanwälte beraten grössere und kleinere Unternehmen aus den Bereichen Maschinenbau, Anlagenbau und industrielle Produktion zu sämtlichen rechtlichen Fragen, mit denen sie sich konfrontiert sehen, inklusive folgendem:
- Beschaffungs- und Verkaufsverträge
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Lizenzvereinbarung
- Entwicklungsverträge
- Kooperationsverträge
- Sicherheiten (Anzahlungsgarantien, Gewährleistungs-, Performance-Garantien etc.)
- Verletzung von geistigem Eigentum
- Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
- Automation
- Digitalisierung und Industrie 4.0
Neue EU-Gesetzgebung ab 20. Januar 2027: MVO, CRA & KI-VO
Die EU definierte im Zuge zunehmend digitalisierter, vernetzter und/oder KI-gesteuerter Maschinen eine neue Gesetzgebung. Dabei wurden die Sicherheits- und Due-Dilligence-Anforderungen für Hersteller von Maschinen als auch Software- und KI-Elementen für Maschinen verschärft. Diese Veränderungen werfen in der Praxis viele Fragen auf.
Wir haben die häufigsten Fragen aus Gesprächen mit Unternehmen gesammelt und beantwortet - rund um die neue EU-Maschinenverordnung (MVO), die ab 20. Januar 2027 in der EU und den übrigen EWR-Staaten anwendbar ist. Berücksichtigt werden auch der Cyber Resilience Act (CRA) und die KI-Verordnung (KI-VO), soweit diese für vernetzte oder KI-basierte Maschinen einschlägig sind.
1. Was passiert mit MRL-Maschinen im Lager, die erst nach dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden?
EU/EWR: Entscheidend ist das Datum des Inverkehrbringens - nach dem 20.01.2027 gilt die MVO. Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Schweiz: Solange die MaschV nicht angepasst ist, gilt weiterhin der MRL-Stand.
2. Was gilt für Gebrauchtmaschinen nach dem 20.01.2027?
Eine tatsächlich bereits im EU/EWR in Verkehr gebrachte Gebrauchtmaschine kann ohne wesentliche Veränderung weiterverkauft werden. Eine erstmals aus einem Drittstaat in die EU eingeführte Maschine muss dagegen die dann geltende MVO erfüllen.
3. Können Maschinen aus der Zeit vor der CE-Pflicht heute noch in die EU verkauft werden?
Das Baujahr allein ist nicht entscheidend. Wurde die Maschine noch nie in der EU/EWR in Verkehr gebracht, muss sie bei der Einfuhr die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen.
4. Wann gilt eine Maschine als „in Verkehr gebracht"?
Entscheidend ist die erste Bereitstellung auf dem jeweiligen Markt - nicht Baujahr, Einkauf oder Einlagerung. Eine reine Lagerung gilt noch nicht als Inverkehrbringen.
5. Welche Bedeutung hat die MVO für Schweizer Hersteller?
Die Schweiz bleibt ein Drittstaat; die EU-MVO gilt dort nicht direkt. Massgebend ist die Schweizer MaschV - aktuell noch auf MRL-Basis.
6. Müssen bestehende MRL-Maschinen neu zertifiziert werden?
Eine zentrale „Umschreibungsstelle» gibt es nicht. Bestehende MRL-Unterlagen können grundsätzlich als Basis dienen; Risikobeurteilung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung müssen auf die MVO angepasst werden.
7. Wann ist der Cyber Resilience Act (CRA) für Maschinenhersteller relevant?
Der CRA ist grundsätzlich relevant für Produkte mit digitalen Elementen, die für eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk bestimmt sind und auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Bei vernetzten Maschinen, Steuerungen, Software-Komponenten oder Fernwartungslösungen ist daher eine Einzelfallprüfung angezeigt. Für bestimmte Produktkategorien bestehen Ausnahmen oder sektorale Sonderregelungen.
8. Ab wann gelten die Meldepflichten nach dem CRA?
Hersteller müssen seit dem 11. September 2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle nach den CRA-Vorgaben melden. Die Erstmeldung muss grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden erfolgen; weitere Informationen sind anschliessend fristgerecht nachzureichen. Die übrigen CRA-Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 11. Dezember 2027.
9. Muss jede Maschine mit KI die Anforderungen für Hochrisiko-KI erfüllen?
Nein. Eine KI-Komponente ist nicht allein deshalb hochriskant, weil sie in einer Maschine verwendet wird. Eine Hochrisiko-Einstufung kommt insbesondere in Betracht, wenn die KI als Sicherheitsbauteil eines von harmonisiertem EU-Produktrecht erfassten Produkts vorgesehen ist und für dieses Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist.
10. Gilt die KI-Verordnung auch für Schweizer Unternehmen?
Ja, sofern ein Schweizer Unternehmen ein KI-System auf dem EU-Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt. Die KI-Verordnung kann zudem greifen, wenn die Ergebnisse eines ausserhalb der EU betriebenen KI-Systems in der EU verwendet werden. Entscheidend sind deshalb nicht nur Sitz und Produktionsort, sondern auch Marktbezug, Vertriebsweg und vorgesehene Nutzung.
11. Wie verhalten sich MVO, CRA und KI-VO zueinander?
Die Regelwerke verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Anwendungszeitpunkte. Die MVO betrifft vor allem die Maschinen- und Produktsicherheit, der CRA die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen und die KI-VO die Risiken bestimmter KI-Systeme. Bei vernetzten oder KI-gestützten Maschinen ist deshalb für jedes Produkt separat zu prüfen, welche Anforderungen aus welchem Regelwerk einschlägig sind.
12. Was sollten Hersteller und Händler bereits jetzt tun?
Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme der Produkte und Komponenten mit digitaler Vernetzung oder KI-Bezug. Dabei sollten insbesondere die vorgesehenen Märkte, die Rolle im Liefernetz, Sicherheitsfunktionen, Software-Updates, Schwachstellenmanagement, technische Dokumentation und Meldeprozesse erfasst werden. Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, ist zudem die MVO-Konformität sicherzustellen.